(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichnete Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereins-leitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
(1) Durch Ableben.
(2) Durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
(3) Durch Ausschluss.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen einer unehrenhaften Handlung.
- Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
Die Mitglieder haben das Recht!
(1) Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.
(2) An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Beim Verein Anträge zu stellen.
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
(1) Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
(2) Die Satzung des Vereins zu befolgen.
(3) Sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten.
(4) Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
- die Mitgliederversammlung
- die Vereinsleitung, der Vorstand
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für
Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen
Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März, statt.
(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmen-gleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der 3 Vorstände. Sind alle verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
(2) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes.
(3) Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
(4) Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.
(5) Die Wahl der Vereinsleitung (§ 13).
(6) Die Wahl der Rechnungsprüfer.
(7) Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(8) Die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
(9) Das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.
(10) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(1) Der Vorstand setzt sich aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, Kassier, Schriftführer und einer frei wählbaren Anzahl von Beisitzern.
(2) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Im Innenverhältnis gilt, dass Ausgaben, die den Ausgabenplan um mehr als € 250 überschreiten oder nicht im Ausgabenplan vorgesehen sind und mehr als € 250 betragen der Zustimmung der Vereinsleitung bedürfen. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand
(5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
(6) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen, oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
(1) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
(1) Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
(2) Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
(3) Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
(4) Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
(5) Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
(6) Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5
(1) Vereinsintern gilt, dass der Vorstand den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 250,-vertreten kann, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
(2) Der Vorstand beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
(1) Durch Mitgliederbeiträge.
(2) Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
(3) Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
(4) Jahresmitgliedsbeitrag
(5) Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstandes zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
(2) Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
(3) Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.
(4) Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
(5) Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nittenau, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.